Statuten - Singgemeinschaft

Männerchor Freienwil
Männerchor Freienwil
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Statuten

Verein
I Name, Sitz und Zweck des Vereins
  
Artikel 1      Name und Sitz
 
Der Männerchor Freienwil, gegründet am 1. April 1899, mit Sitz in Freienwil, ist ein Verein nach Art. 60-79 ZGB. Er ist politisch und Konfessionen neutral.
  
Artikel 2      Zweck
  
Die Hauptaufgabe besteht in der Bereicherung des kulturellen Lebens, speziell innerhalb des Dorfes, durch Pflege des Chorgesangs.
 
Zu den weiteren Aufgaben zählen:
 
·         Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
 
·         Pflege von freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Dorfvereinen
 
·         Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu Chören in der näheren und weiteren Umgebung
 
·         Förderung des gesanglichen Nachwuchses
 
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch regelmässige Proben (in der Regel wöchentlich), Konzerte, Teilnahme an Gesangfesten, Vereinsreisen und andere geeignete Massnahmen.
Der Verein ist Mitglied des Bezirksgesangvereins Baden sowie des Aargauischen Dachverband der Schweizer Laienchöre, der Schweizerischen Chorvereinigung angeschlössen.
 
  
II Mitgliedschaft
  
Artikel 3        Beitritt und Aufnahme
 
1 Aktivmitglieder
 
Aktivmitglied kann jeder Mann werden der über eine gesangliche Grundfähigkeiten verfügt.
Die Aufnahme erfolgt durch den Verein, auf Antrag des Vorstandes.
 
2 Passivmitglieder
 
Als Passivmitglied kann jede natürliche Person dem Verein beitreten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Eintritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft nach Bezahlung des Passivmitgliederbeitrages und gilt bis Ende Vereinsjahr.
 
3 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
 
·         langjährige Sänger nach 25 Jahren Aktivmitgtiedschaft im Verein
 
·         Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
 
·         Vom aargauischen Kantonalgesangsverein zum Veteran ernannte Sänger nach 25 Sängerjahren - wovon mind. 10 Jahre im Männerchor Freienwil
 
Die Aufnahme erfolgt durch den Verein auf Antrag des Vorstandes.
  
4 Freimitglieder
 
Zu Freimitgliedern können Personen ernannt werden die sich dem Verein gegenüber besonders verdient gemacht haben.
 
Artikel 4     Austritt
 
Aktivmitglieder
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.
 
Der Status .Aktivmitglied' kann an der Generalversammlung auf Antrag des VorStandes aberkannt werden, wenn ein Mitglied innerhalb eines Vereinsjahres an weniger als einem Drittel der beschlossenen Anlässe teilgenommen hat.
 
Durch Beschluss der Generalversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwider handeln.
 
Passivmitglieder
 
Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahrss.
 
Jedes freiwillig ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jeglichen AnSpruch am Vereinsvermögen und haftet nur noch für die per Stichtag offenen Forderungen ihm gegenüber.
  
Artikel 5       Rechte und Pflichten
  
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Möglichstes zum guten Gedeihen des Vereins beizutragen sowie die Ehre des Vereins, die Eintracht und den Frieden zu wahren.
 
Aktivmitglieder sind an allen Vereinsversammlungen stimm- und wahlberechtigt.
  
Pflichten
 
·         Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins
·         Regelmässiger Probenbesuch
·         Entschuldigung bei Abwesenheit
·         Hilfeleistung an beschlossenen Vereinsanlässen dazu gehören auch Einrichten und Aufräumen
·         Teilnahme an Vereinsversammlungen
·         Bezahlung des Jahresbeitrages
·         Bei längerer Abwesenheit schriftliche Mitteilung an den Vorstand
 
Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. An Vereinsversammlungen haben sie das Recht zur Teilnahme und Meinungsäusserung. An Konzerten geniessen sie in der Regel Eintrittsermässigung.
Sie verpflichten sich. den jährlichen Passivmitgliederbetrag bis spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung zu entrichten.
 
Ehrenmitglieder haben an Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Zu Konzerten und anderen Anlässen des Vereins geniessen sie in der Regel freien Eintritt.
Aktive Ehrenmitglieder gemessen dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.
 
Freimitglieder geniessen dieselben Rechte wie die Passivmitglieder. Sie haben aber keinerlei Verpflichtungen dem Verein gegenüber.
 
  
III  Organisation
  
Artikel 6      Organisation
  
Die Organe des Vereins sind:
 
·         die Generalversammlung
·         der Vorstand
·         die Kontrollstelle
·         die musikalische Leitung
 
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Dezember und endet am 30. November
 
Artikel 7     Generalversammlung
  
Sie ist das oberste Organ. An der Generalversammlung, die in der Regel im Dezember stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:
 
·         Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung
·         Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten
·         Bericht der musikalischen Leitung (mündlich)
·         Genehmigung der Jahresrechnung
·         Jahresprogramm
·         Festsetzung der Entschädigungen der Vereinsorgane
·         Genehmigung der Anstellungsbedingungen der musikalischen Leitung
·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge
·         Genehmigung des Budgets
·         Wahl Vorstandsmitglieder, Präsident, Kontrollstelle, Direktion, Vizedirektion, Fähnrich, Archivar und Materialwart
·         Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
·         Ausschluss von Mitgliedern
·         andere durch die Statuten an die Generalversammlung übergebene Aufgaben
 
Die Einladung zur Generalversammlung muss den Aktiv-, Passiv-, Frei- und Eh-renmitgliedern sowie der musikalischen Leitung mindestens drei Wochen zum Voraus unter Bekanntgäbe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden.
 
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
-Wahlen werden im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden durchgeführt.
-Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden eine geheime Abstimmung verlangt.
-Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Anträge bis zehn Tage vor der Vereinsversammlung einreichen.
-Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  
Artikel 8       Weitere Vereinsversammlungen
 
In der Regel findet jährlich im Juni oder Juli eine Halbjahresversammlung statt.
 
Folgende Traktanden werden behandelt:
·         Halbjahresbericht des Vorstandes (mündlich)
·         Rück- und Ausblick der musikalischen Leitung (mündlich)
·         Jahresprogramm
·         3-Jahresplan
·         Bericht zur finanziellen Situation
·         allenfalls weitere aktuelle Themen, Anträge oder Aufgaben die vom Verein beschlössen werden müssen.
 
Die Einberufung weiterer ausserordentlicher Vereinsversammlungen kann durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden.
 
 
Artikel 9       Der Vorstand
 
1 Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und 2 - 4 weiteren Mitgliedern übertragen. Eine Amtsperiode beträgt ein Jahr. Den Vorstandsmitgliedern ist durch die Generalversammlung eine angemessene Besoldüng und/oder Spesenvergütung zur gewähren.
 
Es sind folgende Ressorts zu besetzen:
·         Präsidium
·         Vizepräsidium
·         Finanzen (Kassier)
·         Administration (Aktuar)
·         öffentlichkeitsarbeit PR und Sponsoring
 
' Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst. Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen.
Der Vorstand setzt sich ein für die Ehre des Vereins. Er wacht über die richtige Befolgung der Statuten und trägt sorge zum Vereinsvermögen. Für einzelne GeSchäfte steht ihm eine von der Generalversammlung festzusetzende Kompetenzsumme zur Verfügung.
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen einer Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten, Reglements und Verordnungen.
 
Der Präsident leitet die Verhandlungen.
 
Der Kassier erhebt von den Mitgliedern die vom Verein beschlossenen Beiträge und bestreitet damit die von Verein und Vorstand bewilligten Ausgaben. Bei Anlässen erstellt er eine separate Anlassabrechnung. Jeweils auf Jahresende hat er Rechnung abzulegen.
Gestützt auf das Gönner- und Sponsorenregelement führt er eine Liste die jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand der Gönner und Sponsoren gibt.
 
Der Aktuar führt ein genaues Protokoll über Vorstands- und Vereinsverhandlungen. Er ist verantwortlich für termingerechte Einladungen zu Vereinsversammlungen. Dazu führt er eine Mitgliederiiste (Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder). Er besorgt die übrigen schriftlichen Arbeiten des Vereins.
 
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, bei Verhindemng der Vizepräsident und der Aktuar. Für die taufenden Kassengeschäfte zeichnet der Kassier und allenfalls weitere vom Vorstand bevollmächtigte Personen.
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
 
Der Vorstand bestimmt die Delegierten für die Teilnahme an Versammlungen des Bezirks- und des Kantonalgesangvereins sowie an allen übrigen Anlässen an denen der Verein durch Delegierte vertreten werden kann.
 
 
Artikel 10      Kontrollstelle(Rechnungsrevisoren)
 
Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Händen der GeneralverSammlung einen schriftlichen Bericht.
 
Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem  Jahr.
Die Rechnungsrevisoren amten an Vereinsversammlungen als Stimmenzähler
 
 
 
IV Musikalisches
 
Artikel 11         Musikalische Leitung
 
1 Die musikalische Leitung wird einer Dirigentin oder einem Dirigenten übertragen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für jeweils ein Jahr. Die Besoldung und das Anstellungsverhältnis werden in einem Arbeitsvertrag geregelt und sind vor der Wahl festzulegen. Die Dirigentin oder der Dirigent verfügfan Vereinsversammlungen über beratende Funktion.
' Die Vizedirigentin oder der Vizedirigent vertritt die Direktion bei Abwesenheit. Die Vizedirektion'soll nach Möglichkeit durch ein oder zwei Aktivmitglieder besetzt werden. Sie werden an der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Eine allfällige Entschädigung ist vor der Wahl festzusetzen.
Die musikalische Leitung bespricht die Auswahl der Lieder mit dem Vorstand oder mit einer allfällig bestehenden Musikkommission verfügt aber letztlich über die Entscheidungskompetenz.
 
 
Artikel 12         Musikkommission
 
1 Für die Vorbereitung musikalischer Programme, zur Anschaffung von Musikalien und der Behandlung musikalischer Fragen kann von der Generalversammlung eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Musikkommission bestellt werden. Die musikalische Leitung und der Präsident sind von Amtes wegen in dieser Kommission vertreten.
Bei der Programmauswahl haben die Mitglieder der Musikkommission beratende Funktion. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der musikalischen Leitung.
Die Generalversammlung kann eine jährliche Kompetenzsumme zur Anschaffung von Musikalien beschliessen.
 
 
V Finanzen
 
Artikel 13       Finanzierung
' Die Einnahmequellen des Vereins sind:
-         Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
-         Ertrag aus Veranstaltungen
·         Sponsoren- und Gönnerbeiträge
·         Spenden und Zuwendungen
·         Beiträge der Gemeinde
·         Ertrag des Vereinsvermögens
 
Die jährlichen Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeitrage der Passivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Der Höchstbetrag für AktTvmitglieder beträgt CHF 300.—, Passivmitglieder bezahlen mindestens CHF 30.— pro Jahr.
 
Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- oder Weiterbildung) den Beitrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit zu reduzieren oder ganz zu erlassen.
 
Artikel 14       Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den aktuellen Jahresbeitrag beschränkt.
 
Artikel 15       Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig. Alle Tätigkeiten, mit Ausnahme der Direktion, werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Auf Antrag des Vorstandes beschliesst die Vereinsversammlung Spesenentschädigungen und/oder Besoldungen für die Vorstandsmitglieder und allenfalls weitere Ämter.
 
VI Öffentlichkeitsarbeit
 
Artikel 16       Einbettung in der Gemeinde
Der Verein ist in der Gemeinde verankert und beteiligt sich nach Kräften am gesellschaftlichen Leben. Durch geeignete Anlässe bereichert er das kulturelle Leben in der Gemeinde und beteiligt sich an Anlässen der Gemeinde und der anderen Dorfvereine.
Im Auftrag der Gemeinde wird den Einwohnerinnen und Einwohnern anlässlich hoher Geburtstage (in der Regel ab 80 Jahren) ein musikalisches Ständchen gesungen.
 
Artikel 17        Public Relations (PR)
 
Der Vorstand ist verantwortlich für den Schutz und das Image des Chors sowie die öffentlichkeitsarbeit. Er bemüht sich um eine möglichst positive Darstellung in den Medien.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in der Öffentlichkeit ein positives Bild des Vereins zu vermitteln.
Jedes Mitglied ist angehalten für Neumitglieder (Aktiv- und Passivmitglieder) aber auch für Gönner und Sponsoren Werbung zu betreiben und entsprechende Anstrengungen zu unternehmen.

 
VII Vereinsfahne und Archiv
 
Artikel 18       Vereinsfahne
 
1 Der Verein verfügt über eine Vereinsfahne die ordentlich aufbewahrt und gewartet wird.
Die nicht mehr in Gebrauch stehenden Vereinsfahnen werden ehrend aufbewahrt undnachi Möglichkeit gewartet. Sie sind anlässtich von Vereinsanlässen der öffentlichkeit zu präsentieren.
Der Fahnenträger (Fähnrich) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
 
 
Artikel 19      Vereinsarchiv
 
Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten wird ein Archiv geführt. Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder durch die Generalversammlung einen Archivar wählen lassen.
 
 
Artikel 20      Notenmaterial
 
ZurVewaltung des gesamten Noteninventarswird ein Materialwart gewählt. Seine Aufgabe ist es, zusammen mit der musikalischen Leitung und dem Vorstand jeweils die aktuellen Noten für jedes Mitglied in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
 
 
' Für Anschaffungen in kleinerem Rahmen verfügt der Materialwart über ein anlässlich der Generalversammtung genehmigtes Budget. Grössere Anschaffungen sind zuerst dem Vorstand und falls notwendig auch dem Verein zur Genehmigung vorzulegen.
Durch eine vorausschauende Planung der Direktion soll dem Materialwart die Aktualisierung der persönlichen Noten erleichtert werden.

 
VIII Auflösung des Vereins
 
Artikel 21       Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen. Damit dem Beschluss Rechtskraft erwächst müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
 
Ein Antrag auf Auflösung kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Falls der Mitgliederbestand auf acht gesunken ist muss ein Antrag auf Auflösung vom Vorstand gestellt werden. Falls fünf oder mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, wird der Verein aufgelöst.
 
Das verbleibende Barvermögen und das Vereinsinventar kann nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es soll dem Gemeinderat zur Verwahrung übergeben werden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein gleichartiger Gesangsverein (Männergesangsverein) mit gleichem Sitz gegründet, übergibt der Gemeinderat diesem neuen Verein das gesamte Inventar als Starthilfe.
 
Bei Differenzen bezüglich .gleichem Charakter' des neuen Vereins haben die letzten Mitglieder des aufgelösten Vereins die Entscheidungskompetenz. Falls keine Mitglieder mehr zur Entscheidung herangezogen werden können, liegt diese Kompetenz beim Gemeinderat.
 
 
IX Schlussbestimmungen
 
Artikel 22       Statuten
 
Eine Revision dieser Statuten ist jederzeit möglich. Dazu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Alle durch die Statuten nicht eindeutig geregelten Fälle werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung entschieden.
Vereinsbeschlüsse mit dauernder Gültigkeit sind in einem Anhang zu diesen Statuten zusammenzufassen. Dazu gehören auch die Höhe der Jahresbeiträge, Entschädigungen und Spesenvergütungen. Für Änderungen dieser Beschlüsse ist ein Vereinsversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
 
 
Artikel 23       Vereinsbeschlüsse
 
Der Anhang zu diesen Statuten hat mindestens die Vereinsbeschlüsse und Regelungen zu folgenden Themen zu enthalten:
 
·         Geschenke an langjährige Aktivmitglieder
·         Teilnahme an Begräbnissen
·         Präsente für guten Probenbesuch
·         Geburtstagsständchen für ältere Einwohnerinnen und Einwohner
·         Vereinsantässe durch einzelne Stimmen organisiert
·         Kompetenzbeträge
·         Entschädigungen Vereinsorgane
·         Beiträge
 
Diese Statuten wurden vom Verein anlässlich der Generalversammlung vom 22. Dezember_2005 genehmigt. Sie ersetzen per 1.1.2006 alle vorgängigen Statuten (dat. 1.4.1899, dat. 1.1.1909, dat. 1.1.1929 und dat. 1.1.1976)

 
Freienwil, 1. Januar 2006
 
Männerchor Freienwil
 
Der Präsident:            Der Aktuar:
 
Bruno Burger              Bernhard Burger
 
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