Geschichte - Singgemeinschaft

Männerchor Freienwil
Männerchor Freienwil
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Geschichte

Verein
Chronik Männerchor Freienwil

Bereits in den sibziger Jahren des 18. Jahrhunderts muss ein Männerchor bestanden haben. Über Gründung und Auflösung dieses Vereins ist leider nichts überliefert. Ein Zeuge dieses untergangenen Vereins ist einzig noch das älteste Vereinsbanner, das die Jahrzahl 1878 trägt.
In den neunziger Jahren entstand ein Gemischtenchor, was darauf schliessen lässt, dass der Männerchor in jener Zeit bereits nicht mehr existierte. Aber auch der Gemischtenchor war kein langes Bestehen gegönnt. Zwistigkeiten führten bald schon zu dessen Auflösung. Einige männliche Mitglieder fanden sich bestimmt wieder unter den Gründungsmitgliedern des neuen Männerchors.

Gegründet wurde der Männerchor im Jahr 1899
Die Gründungsmitglieder unterzeichneten 1. April 1899 die ersten Statuten.
Die ersten Statuten 1899 im Wortlaut:

§ 1
Der Männerchor Freienwyl hat den Zweck:
1. Übung und Ausbildung der Mirglieder in der schönen Gabe des Gesangs.
2. Bildende und anregende Wirkung auf Andere.
3. Hebung und Veredlung der gesellschaftlichen Unterhaltung.
§ 2
Damit sich der Spruch Nägelis
„ Wo man Singt, da lass dich nieder,
böse Menschen haben keine Lieder“
auch an unserer Gesellschaft bewahrheite, so bestrebe sich jedes Mitglied eines wohlgesitten Betragens in Wort und Handlung, besonders auch der Friedfertigkeit und Verträglichkeit. Es wird dem Vorstand und dem Gesangsleiter besonders zur strengen Pflicht gemacht bei Proben und Versammlungen gegen gemeine unzüchtige Reden einzuschreiten. Zuwoederhandelnde sollen nach erfolgloser Ermahnung angemessen bestraft werden.

§ 3
Der Verein hält Heu- und Getreideernte und andere strengen Arbeitszeiten ausgenommen, jeden Samstag Gesangsprobe ab. Die Übungen können nach Bedürfnis vermehrt werden.

§ 4
Die notwendigen Gesangsbücher sind vom jedem Mitgliede selbst anzuschaffen und zu jeder Probe bei Busse vollzählig mitzubringen.

§ 5
1. Wer ohne genügende Entschuldigung von einer Probe oder Gesangs- Versammlung wegbleibt, zahlt eine Busse von 20 Rp. für das erste, und je 30 Rp. für die folgenden Male im gleichen Monat.
2. Wer 15 Minuten nach festgesetzter Zeit erscheint, hat eine Busse von 10 Rp. zu entrichten, gleichviel ob die Probe begonnen hat oder nicht.
3. Wer sich gegen § 2 und § 4 verfehlt, zahlt eine Busse von 15 Rp.
4. Wer die Gesangsübung stört, oder dabei nicht mit singt, hat eine Busse von 20 Rp. zu zahlen.
5. Wer nach begonnener Probe raucht, wenn er auch gerade nicht zu singen hat, bezahlt eine Busse von 5 Rp.
6. Wer an beschlossenen Gesangsaufführungen, bei Gesangsfesten, in Wirtshäusern, bei Ausflügen etc. nicht teilnimmt, wird mit einer Busse von 1 Fr. bis 5 Fr. belegt, auch dann, wenn sie seinetwegen unterbleiben müssen.

§ 6
Entschuldigungen sind der nächsten, und diejenigen für Zu spät erscheinen noch in der gleichen Probe beim Vorstande vorzubringen. Später vorgebrachte Entschuldigungen werden nicht mehr berücksichtigt. Der Vorstand prüft die Entschuldigungsgründe und wandelt darnach die Veräumnisse ab. Versucht ein Mitglied durch unwahre Gründe zu täuschen, so soll die Strafe verdoppelt werden.

§ 7
Die Auswahl und Bestimmung der Lieder für die Übungen und Gesangsfeste, ist einzig und allein
Sache des Gesangsleiter. Er kann aber die Mitglieder zur Beratung beiziehen.

§ 8
Der Verein wählt aus seiner Mitte in offener oder geheimer Abstimmung einen Präsidenten, einen Aktuar und einen Kassier, welche drei Mitglieder den Vorstand bilden, die Geschäftsführung besorgen und die Ordnung und Befolgen der Statuten aufrecht erhalten. Der Aktuar ist zugleich Vice- Präsident. Alle werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Jedes Mitglied ist gehalten bei einer Busse von 1 Fr. eine auf ihn gefallene Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen.

§ 9
Der Präsident leitet die Versammlung, sorgt für Ruhe und Ordnung während den Proben und spricht für sich alleine  oder in Verbindung mit den anderen zwei Mitgliedern des Vorstandes die Bussen aus.
Der Aktuar besorgt die Correspondenz, trägt die Verhandlungen ins Vereinsprotokoll ein, verzeichnet die Absenzen für die zu spät Erscheinenden und die Bussen und übergibt dem Kassier am Ende eines jeden Monats ein genau ausgefertigtes Bussenverzeichnis.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, zieht die Monatsbeiträge und Bussengelder fleissig ein und stellt am Ende des Jahres spezielle Rechnung. Er ist für die Kasse verantwortlich. Kassier und Aktuar beziehen jährlich für die Bemühungen eine Entschädigung von 1 Fr. (einen Franken).

§ 10
Damit der Verein immer mehr befestigt und sein Fortbestehen gesichert werde, wird ein Vereins
Kassafond gegründet. Jedes Mitglied bezahlt in denselben monatlich 20 Rp. Überdies werden Eintrittsgelder, die Austrittsgelder und allfällige Vergabungen zugeteilt.

§ 11
In den Verein kann jeder aufgenommen werden, der Musikgehör hat und dessen sittliches Betragen den Statuten entspricht. Jeder neu Eintretende hat ein Eintrittsgeld von 1 Franken zu bezahlen. Gründer des Vereins 50 Rp.

§ 12
Wer den Verein verlässt, verliert seinen Anteil an der Kasse und bezahlt ein Austrittsgeld von 3 Fr. Ausgenommen vom Austrittsgeld sind diejeningen, welche die Gemeinde verlassen. Wer aus dem Verein austreten will, hat dies dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Bis zu dieser Anzeige bleibt er Mitglied und hat als solches seine Pflichten zu erfüllen.

§ 13
Sind 2/3 der Mitglieder anwesend, so sind ihre Beschlüsse gültig und für alle verbindlich, wenn nicht, so ist eine zweite Versammlung anzuordnen. Erscheinen auch dann nicht 2/3 der Mitglieder, so ist eine zweite Versammlung anzuordnen. Erscheinen auch dann nicht 2/3 der Mitglieder, so sind die Beschlüsse der Anwesenden gültig.

§ 14
Der Verein ist als solcher anzusehen so lange er noch 4 Mitglieder zählt. Diesen bleibt das Vermögen. Er kann somit keinen Vereinsbeschluss aufgehoben werden, so lange wenigstens 4 Mitglieder auf demselben Fortbestehen beharren.

§ 15
Eine Revision der Statuten wird aufgenommen, wenn 2/3 der Mitglieder eine solche verlangen.
Vorliegende Statuten sind vom Verein durchberaten und genehmigt worden. Sie treten mit dem 1. April 1899 in Kraft.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Annahme und threuen Befolgung durch ihre eigenhändige Unterschrift.  
Die ersten Dirigenten  ( bis ins Jahr 1903 ) sind leider nicht festgehalten; der erste Leiter dürfte aber August Waltert gewesen sein.

1900 Der erste namentlich dokumentierte Vorstand:
Albert Steffen Präsident
Otto Wernli Aktuar
Markus Suter Kassier
Urban Burger Rechnungsrevisor und Stimmenzähler
Johann Suter Rechnungsrevisor und Stimmenzähler





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